Einkaufsbedingungen

Allgemeine einkaufsbedinungen, die auf verträge anwendbar sind, die mit den Acciaitubi S.p.A. -lieferanten abgeschlossen wurden.

 

1) BESTELLUNGEN
1.1. Die für diese Bestellung gegenständliche Lieferung, sowie eventuelle darauffolgende Lieferungen, die auf der Grundlage von Bestellungen der  ACCIAITUBI S.p.A. erfolgen, werden durch vorliegende allgemeine Einkaufsbedingungen geregelt.
1.2. Der Lieferant hat ACCIAITUBI S.p.A. die Annahme des hier vorliegenden Auftrags durch Übermittlung einer gegengezeichneten Kopie der beigefügten Auftragsbestätigung mitzuteilen; der Vertrag kommt mit dem Erhalt der genannten Auftragsbestätigung zustande. Der Vertrag gilt in jedem Falle, und auch ohne schriftliche Bestätigung, als zustande gekommen – und unterliegt vorliegenden allgemeinen Einkaufsbedingungen – wenn ACCIAITUBI S.p.A. nachdem der Lieferant die Lieferung durchgeführt hat, die Produkte annimmt, die ihr von diesem übergeben wurden.
1.3. Vertragsbedingungen, die von den hier vorliegenden abweichen und die der Lieferant beilegt, hinzugefügt, auf die er Bezug nimmt, oder die eine Modifizierung der hier vorliegenden Vertragsbedingungen darstellen, besitzen ausschließlich dann Gültigkeit, wenn ACCIAITUBI S.p.A. diese ausdrücklich und im Einzelnen annimmt und diese Annahme in schriftlicher Form erfolgt.
1.4. Vorliegende Bestellung umschließt den Verweis auf die für die Produkte in Kraft befindlichen technischen Lieferbedingungen (TLB). Die Annahme der Bestellung geht daher mit der vollständigen und bedingungslosen Annahme aller im TLB enthaltenen Bedingungen einher, die deshalb zum festen Bestandteil des Verkaufsvertrags werden. Es gilt als vereinbart, dass im Falle eines eventuell zwischen den Bedingungen des TLB und den hier vorliegenden allgemeinen Einkaufsbedingungen bestehenden Widerspruchs, erstgenannte Vorrang haben.

 

2. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
2.1. Die im Auftrag angegebenen Preise, oder solche auf die dort Bezug genommen wird, sind Festpreise und unterliegen keinerlei Änderungen; diese verstehen sich einschließlich respektiver Verpackung für den nach den Angaben von ACCIAITUBI S.p.A. erfolgenden Versand.
Die Transportbedingungen sind im Auftrag spezifiziert.

 

3) RECHUNGSLEGUNG
3.1. Der Lieferant stellt Rechnungen über Produkte nicht vor dem Liefertermin der diesbezüglichen Produkte aus; in den Rechnungen sind Auftragsnummer, Auftragsposition und Beschreibung der Ware anzugeben.
3.2. In den Lieferscheinen über die Lieferware muss die Nummer des Auftrags, auf den sich die Ware bezieht, aufgeführt sein; im gegenteiligen Falle besitzt ACCIAITUBI S.p.A. das Recht, die Annahme der Ware zu verweigern.

 

4) EIGENTUMS- UND GEFAHRÜBERGANG
4.1. Das Eigentumsrecht und der Gefahrübergang an den Produkten geht zum Zeitpunkt der vertragskonformen Lieferung der Produkte auf ACCIAITUBI S.p.A. über.

 

5) LIEFERUNGEN
5.1. (Lieferbedingungen). -  Die  Lieferung versteht sich, vorbehaltlich eventuell anders lautender Spezifizierungen im Auftrag, FCA Werk des Lieferanten (Free Carrier - Incoterms).
Alle von ACCIAITUBI S.p.A. bestellten Waren sind zu den im Auftrag spezifizierten Terminen und an die dort angegebenen Übergabeorte zu liefern.
Die vereinbarten Liefertermine sind fix und bindend. Neben verspäteten Lieferungen sind also auch Lieferungen auszuschließen, die vor den vereinbarten Übergabeterminen erfolgen, außer dies wird von ACCIAITUBI S.p.A. gefordert.
5.2. (Verspätete oder verfrühte Lieferung) – Vorbehaltlich des Rechts auf Schadensersatz, besitzt ACCIAITUBI S.p.A. das Recht zur teilweisen oder vollständigen Vertragsauflösung, wenn der Lieferant irgendeine Produkteinheit zu einem Termin, als dem im Auftrag vorgesehenen Termin ausliefern sollte.
ACCIAITUBI S.p.A. kann dem Lieferanten, auf dessen Kosten, alle  Produkteinheiten zurücksenden, die mehr als sieben (7) Tage vor dem im Auftrag angegebenen Liefertermin geliefert wurden; die Lieferung dieser Produkte gilt als nicht erfolgt. In den Fällen hingegen, in denen ACCIAITUBI S.p.A. entscheidet, die vorgezogene Lieferung zu akzeptieren, kann sie dem Lieferanten die dadurch entstehenden Lagerkosten weiterbelasten. Die Zahlungsfrist für diese Produkte/Produkteinheiten beginnt zudem erst ab dem vereinbarten Liefertermin zu laufen.
5.3. (Umplanung) - ACCIAITUBI S.p.A. hat die Möglichkeit, ohne dass ihr dadurch zusätzliche Kosten entstehen, den Zielort der Produkte abzuändern und/oder den Liefertermin um bis zu 90 Tage nach hinten zu verlegen; Voraussetzung hierfür ist, dass ACCIAITUBI S.p.A. dies dem Lieferanten 30 Tage vor dem im Auftrag vorgesehenen Liefertermin  schriftlich ankündigt.
Der Lieferant verpflichtet sich zudem, eventuelle Minderungen oder Mehrungen der auftragsgegenständlichen Mengen in Höhe von maximal 20% zu akzeptieren; Voraussetzung hierfür ist, dass ACCIAITUBI S.p.A. diese Änderungen schriftlich und mit einer angemessenen Vorankündigungszeit von ihm verlangt. Bei eventuellen Mengenänderungsgesuchen in Höhe von mehr als 20%, ist der Lieferant gehalten, die bestmöglichen Anstrengungen und Bemühungen zu unternehmen, um den angemessenen und begründeten Erfordernissen von ACCIAITUBI S.p.A. entgegenzukommen.

 

6) PRÜFUNG UND ANNAHME
6.1. Der Lieferant verpflichtet sich, Produkte zu liefern, die die mit technischen Spezifikationen  und/oder den TLB übereinstimmen.
Um diese Übereinstimmung zu prüfen, besitzt ACCIAITUBI S.p.A. das Recht,  die Produkte in Übereinstimmung mit den im TLB beschriebenen Bemusterungsverfahren, den Qualitätskontrollprüfungen und den Qualitätskennzahlen zu überprüfen oder diese Überprüfung von Dritten vornehmen zu lassen, und infolgedessen diejenige/n Charge/n zurückzuweisen, die die diesbezüglichen Prüfungen nicht erfolgreich durchlaufen haben, oder - nach eigener Wahl - die mangelhaften Einheiten der diesbezüglichen Charge/n zurückzuweisen.
6.2. Vorgenannte Überprüfungen finden, je nach Wahl von ACCIAITUBI S.p.A., entweder in den Betriebstätten des Lieferanten statt oder aber am Zielort -  bei Erhalt der Ware. Die Überprüfungen erfolgen, je nach Wahl von ACCIAITUBI S.p.A., durch deren eigenes Personal oder durch von ACCIAITUBI S.p.A. ernannte Dritte. Die Annahme der Lieferware muss in jedem Falle durch einen  Verantwortlichen von ACCIAITUBI S.p.A. erfolgen.
Der Lieferant wird ACCIAITUBI S.p.A. mindestens fünfzehn (15) Tage vor dem Liefertermin darüber informieren, dass die Produkte zur Ausführung der Überprüfung bereitstehen. ACCIAITUBI S.p.A. behält sich das Recht vor, die Lieferware gemäß diesem Artikel bis zu vierzig (40) Tage ab Eingang derselben am Zielort zurückzuweisen. Das Recht auf Gewährleistung für Mängel und/oder für Funktionsstörungen bleibt in jedem Falle, in Übereinstimmung mit u. g. Bestimmungen, erhalten.
6.3. (Nichtannahme). – Vorbehaltlich des Rechts von ACCIAITUBI S.p.A., den Auftrag im Falle der Nichtannahme von Standardprodukten, ganz oder teilweise zu annullieren, wechselt der Lieferant die zurückgewiesenen Chargen oder Einheiten auf seine Kosten innerhalb von fünfzehn (15) Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, ab dem die Mitteilung über die Verweigerung der Annahme von ACCIAITUBI S.p.A. erfolgt ist und selbige gleichzeitig zum Austausch aufgefordert hat, aus. Für Produkte, die gemäß Spezifikationen von ACCIAITUBI S.p.A. geliefert wurden, werden die Fristen für den Ersatz – wenn erforderlich - detailliert ausgehandelt.
Bei eventueller Ausschussware oder bei Produkten, die nicht den Vorgaben entsprechen, kann ACCIAITUBI S.p.A. unter folgenden Möglichkeiten wählen:
- entweder sie verwertet die mangelhaften Produkte wieder,  indem sie diese einer Nachbearbeitung unterzieht, die zu Lasten des Lieferanten aufgrund vorheriger Vereinbarungen mit selbigem erfolgt;
- oder sie fordert den Lieferanten dazu auf, dass er auf seine Kosten diejenigen Produkte auswhält, die nicht den vereinbarten Vorgaben entsprechen;
- oder sie weist, die Ausschussprodukte oder die gesamte Charge zu der diese Ausschussprodukte gehören, zurück, und verlangt, wenn sie die entsprechende Ersatzcharge nicht mehr verwenden könnte, keinen Austausch.
ACCIAITUBI S.p.A. schuldet dem Lieferanten für die zurückgewiesenen Chargen oder Einheiten keinerlei Zahlung.

 

7) GEWÄHRLEISTUNG
Unbeschadet jeder anderen Entschädigung und Abhilfe für ACCIAITUBI S.p.A., gewährleistet der Lieferant sein vollständiges Eigentum an den Produkten und die Rechtmäßigkeit der Übertragung der Produkte.
Die Produkte werden frei von jeglichem Pfand, jedwedem Grundpfandrecht und jedem anderen persönlichen oder dinglichen Sicherheitsrecht oder Eigentumsvorbehalt übergeben, außer die Parteien treffen eine anders lautende schriftliche Vereinbarung.
Die Produkte müssen den Maßgaben der TLB des Produktes entsprechen und/oder den Maßgaben jeder anderen Spezifikation, auf die in der Bestellung verwiesen wird, oder die selbiger/n beigefügt wird und dürfen keine Mängel und/oder Defekte aufweisen; dies gilt auch für Mängel, die die Funktion der  Produkte anbelangen.
Der Lieferant nimmt innerhalb des unten angegebenen Gewährleistungszeitraums auf Verlangen von ACCIAITUBI S.p.A., bei selbiger oder beim Kunden den Austausch oder die kostenfreie Reparatur derjenigen Produkte vor, die mit Mängeln behaftet sind oder die Defekte irgendeiner Art aufweisen;  Zudem gewährleistet der Lieferant bei verkauften Produkten, die in Produktionsprozessen von ACCIAITUBI S.p.A. eingesetzt werden, auch den Ersatz der von ACCIAITUBI S.p.A. erzeugten Ausschussware, bei der hervorgeht, dass sie nicht durch den Produktionsprozess von ACCIAITUBI S.p.A. selbst bedingt sind.
Die ausgetauschten oder reparierten Einheiten genießen ihrerseits den selben Gewährleistungszeitraum.
Der in diesem Paragrafen spezifizierte Gewährleistungszeitraum beträgt achtzehn (18) Monate ab Lieferdatum, vorbehaltlich eventueller anders lautender schriftlicher Vereinbarungen.
ACCIAITUBI S.p.A. besitzt in jedem Falle das Recht, höheren Schadensersatz für durch Mängel und/oder durch Defekte/Fehler der Produkte entstandene Schäden zu fordern; Voraussetzung hierfür ist, dass ACCIAITUBI S.p.A. diese innerhalb des Gewährleistungszeitraumes anzeigt.

 

8) FEHLER/MÄNGEL, DIE SICH ZIGFACH WIEDERHOLEN
8.1. Falls bei den Produkten ein/e Fehler/Mangelhaftigkeit oder eine Nichtübereinstimmung mit den vereinbarten Spezifikationen auftauchen sollte, der/die wiederkehrender Art ist und/oder sich zigfach wiederholt („sich zigfach wiederholender Fehler/Mangel"), so ist der Lieferant verpflichtet, die Ursachen jenes Problems zu beseitigen.
In jenem Falle werden die noch nicht durchgeführten Produktlieferungen auf Verlangen von ACCIAITUBI S.p.A. so lange nach hinten verschoben, bis die Beseitigung der Ursache des „sich zigfach wiederholenden Fehlers/Mangels“ erfolgt ist.
8.2. Sollte der Lieferant nach dreißig (30) Tagen ab dem Zeitpunkt, ab dem ACCIAITUBI S.p.A. dem Lieferanten das Vorhandensein des „sich zigfach wiederholenden Fehlers/Mangels“ mitgeteilt hat, noch nicht für Abhilfe gesorgt haben, hat ACCIAITUBI S.p.A. das Recht vom ausgesetzten Vertrag ohne jedwede Haftung gegenüber der Gegenpartei zurückzutreten, unbeschadet des Rechtes von ACCIAITUBI S.p.A. auf Schadensersatz sowie auf jede eventuelle andere Abhilfe.
8.3. Für den Fall, dass eine Lösung des Problems gefunden werden sollte, müssen alle danach an ACCIAITUBI S.p.A. gelieferten Produkteinheiten die auf die Mängelbeseitigung ausgerichteten Modifizierungen beinhalten und der Lieferant hat alle vorher an ACCIAITUBI S.p.A. gelieferten Produkteinheiten, die von diesem „sich zigfach wiederholenden Fehler/Mangel“ betroffen sind, kostenfrei auszutauschen. Der Lieferant erstattet ACCIAITUBI S.p.A. zudem den Schaden und die Kosten, die ihr durch den Austausch oder die Ermittlung der vorher gelieferten Produkte, die jenen sich zigfach wiederholenden Fehler/Mangel aufwiesen, entstanden sind.

 

9) ÄNDERUNG – VERLAGERUNG DES PRODUKTIONSPROZESSES
Unter Berücksichtigung dessen, dass für diesen Auftrag die vorherige Zulassung des Lieferanten und des Produktionsprozesses erforderlich ist, ist der Lieferant gehalten, ACCIAITUBI S.p.A. seine eventuelle Intention, den Produktionsprozess zu modifizieren oder den Produktionsort des Produktes zu ändern, sofort schriftlich mitzuteilen. ACCIAITUBI S.p.A. besitzt in diesem Falle das Recht, dass das Produkt zuerst neu zuzulassen, bevor Produkte mit dem neuen Prozess oder am neuen Ort hergestellt und an ACCIAITUBI S.p.A. verkauft werden.
Der Lieferant haftet für sämtliche negativen Folgen, die ACCIAITUBI S.p.A. durch die Nichtbeachtung der oben angegebenen Bestimmungen verursacht werden.

 

10) GEWERBLICHES UND GEISTIGES EIGENTUM
Der Lieferant gewährleistet, dass die Produkte und die diesbezügliche Dokumentation keine Patente, Urheberrechte oder andere Rechte über geistiges oder gewerbliches Eigentum Dritter verletzten und das in Bezug auf die Produkte und/oder deren Dokumentation keine Klage wegen der Nachahmung von Rechten und/oder Patenten vor irgendeinem Gericht anhängig ist; der Lieferant verpflichtet sich zudem, ACCIAITUBI S.p.A. jedweden Schaden oder sämtliche Kosten zu erstatten, die ihr durch auf dieser Nachahmung basierenden Ansprüche Dritter entstanden sind.
ACCIAITUBI S.p.A. besitzt das Recht, die Dokumentation zu den Produkten zu verwenden, zu übersetzen, zu vervielfältigen und abzuändern, um diese in ihre eigenen Handbücher und ihre eigenen Dokumentationen einzugliedern.

 

11) VERTRAULICHKEIT
Der Lieferant verpflichtet sich, die TLB, die Spezifikationen, die Pläne, die Projekte/Entwürfe, die Daten und jedwede andere Information („Informationen“), die ihm durch ACCIAITUBI S.p.A. zur Verfügung gestellt wurden, vertraulich zu behandeln; Der Lieferant verpflichtet sich, die Informationen nicht an Dritte weiterzugeben und sie nur für den Verkauf der Produkte an ACCIAITUBI S.p.A. zu verwenden.
Der Lieferant erkennt an, dass Herstellung und in Umlauf bringen der Produkte auf Plänen, Modellen, Mustern von ACCIAITUBI S.p.A., sowohl für die Produktion als auch für den Austausch/Ersatz jedweder Art oder für andere Zwecke, nicht gestattet sind und widerrechtlich sind, und zwar auch dann, wenn die Marke von ACCIAITUBI S.p.A. nicht ausdrücklich genannt ist.

Der Lieferant darf in keiner seiner eigenen Presseerklärungen oder in keiner anderen Werbeform Bezug auf ACCIAITUBI S.p.A. oder auf die Bestellung/en nehmen.

 

12) ABTRETUNGSVERBOT
Die diesem Auftrag entspringenden Rechte können nicht an Dritte übertragen oder delegiert werden.

 

13) ANWENDBARES RECHT – ZUSTÄNDIGER GERICHTSSTAND
Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich italienischem Recht; Gerichtsstand für jedwede Streitigkeit bezüglich dieses Vertrags ist Lecco.

GESCHÄFTSLEITUNG UND WERK
Via Valtrighe 2
24030 Terno D’Isola (BG)

RECHTSSITZ
Via Balicco 61
23900 Lecco (LC)

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